Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Teilnahmebedingungen / Zutrittsberechtigung
a) Jede Person ab 18 Jahren kann die MediMeisterschaften besuchen, insbesondere eine Zutrittsberechtigung für das Gelände, Parkplätze und auch Campingplätze erhalten.
Allerdings können an den Wettbewerben nur teilnehmen Spieler/innen, die immatrikulierte Studenten/innen der Human-, Zahn- und / oder Veterinärmedizin sind.
Die Spielberechtigung wird am Veranstaltungstag überprüft. Zu diesem Zweck müssen die Teilnehmer einen gültigen Immatrikulationsnachweis und ein entsprechendes Ausweispapier (z.B. Personalausweis oder Pass) vorweisen.
b) Der Veranstalter behält sich vor, Besuchern, die durch ihr Verhalten eine Eigen- oder Fremdgefährdung darstellen oder in sonstiger Weise die Ziele und den Ehrenkodex der Veranstaltung zu gefährden geeignet sind, zeitweise oder gänzlich des Geländes zu verweisen (Platzverbot). In solch einem Fall kann das Ticket entschädigungslos eingezogen werden.
c) Tickets können nur online erworben werden. Für Online-Bestellungen gilt Folgendes: Eine Bestellung gilt als Angebot zum Abschluss eines Ticket-Kaufvertrages. Der Besteller ist für die Dauer von 10 Tagen an das Angebot gebunden. Erhält der Besteller innerhalb dieser Frist eine Buchungsbestätigung, so ist damit ein Vertrag zustande gekommen. Aber erst mit fristgerechter Bezahlung des Rechnungsbetrages erwirbt der Besteller den Anspruch auf Übersendung des Tickets. Und erst mit Erhalt des Tickets (nicht mit der Buchungsbestätigung) erhält die Teilnehmer die Zutrittsberechtigung zu der Veranstaltung.
Zahlt indes der Besteller nicht in der gesetzten Frist von 14 Tagen, so ist der Veranstalter berechtigt, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf, vom Vertrag zurückzutreten.
Ist ein Vertrag nicht zustande gekommen (Widerruf oder Rücktritt), werden alle gespeicherten Daten automatisch gelöscht.
d) Sollte der Veranstalter innerhalb der o. g. Zehn-Tages-Frist das Angebot nicht annehmen, sondern erst später, hat der Besteller die Wahl, von seiner Bestellung zurückzutreten.
Dies muss innerhalb einer weiteren Frist, die mit dem Zugang der Bestellung durch den Veranstalter beginnt, in schriftlicher Form erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten oder gleichwohl der Ticketpreis bezahlt, gilt die Fristüberschreitung als geheilt.
e) Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände auf keinen Fall gestattet.
2. Rücktritt / Widerruf
Nach der Gesetzeslage besteht ein Widerrufsrecht im Rahmen von Ticketbestellungen nicht (§ 312 g Absatz 2 Nr. 9 BGB).
Veranstaltungsteilnehmer/in die Möglichkeit gegeben, den Ticketpreis zurückzuerhalten, zeitablaufbedingt gegen Gebühr.
Zu diesem Zweck erhält jede/r Teilnehmer/in eine Zugangsberechtigung über die Homepage des Veranstalters. Dort kann über den Unterpunkt „Status“ der aktuelle Stand des Bestellprozesses abgefragt werden. Entscheidet er/sie sich dazu, das Ticket zu stornieren, muss er/sie entsprechende Angaben machen, z.B. die Kontoverbindung, auf die der Ticketpreis zurückzuzahlen ist, ggf. mit Abzügen.
Bei Stornierung fallen Stornierungskosten in Höhe von 10 Prozent des Bestellwertes je Bestellung an.
Diese Kosten werden von dem zu erstattenden Betrag abgezogen.
Nach dem 22.05.2025 ist eine Stornierung ausnahmslos ausgeschlossen.
3. Ausfall der Veranstaltung
Sollte die Veranstaltung ganz oder teilweise aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Umstände, auf die der Veranstalter keinen Einfluss hat, im geplanten Umfang nicht stattfinden können, so ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Er ist verpflichtet, unverzüglich auf seiner Homepage oder per Mail alle interessierten Kreise über den Ausfall der Veranstaltung oder deren Beschränkung zu informieren.
Dem/r Teilnehmer/in wird in solch einem Fall von dem Teil der Gegenleistung, die er nicht erhalten konnte, das erstattet, was dem Veranstalter an Aufwand erspart blieb. Diese Ersparnis wird mit pauschal 20 % angesetzt und gilt für den Fall, dass die Veranstaltung im Ganzen nicht stattfindet. Bei teilweisem Abbruch erfolgt keine Erstattung. Sollte die Ersparnis nachweislich höher ausfallen, erfolgt die Rückerstattung entsprechend der tatsächlichen Ersparnis
Entsprechende Ansprüche der Teilnehmer/innen bestehen nur, wenn sie spätestens vier Wochen nach dem ursprünglich geplanten Ende der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend worden sind.
Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
4. Ticketerwerb
Tickets können nur online bestellt werden.
Das Prozedere wird auf der Homepage erläutert.
Wird trotz vorliegender Buchungsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen der Rechnungsbetrag auf das Konto des Veranstalters überwiesen (entscheidend ist der Zahlungseingang), verfällt das Ticket automatisch und wird dem Verkauf wieder zugeführt.
„Spaßbucher“ werden an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass durch die vorstehende Regelung Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen Vertragsverletzung (Verzug) nicht ausgeschlossen sind.
5. Müll
Jeder/e Besucher/in sollte versuchen, im Sinne aller Beteiligten, Müll zu vermeiden. Es wird genügend Mülltonnen und Sanitäranlagen auf dem Gelände geben.
6. Pkw-Anreise
Jeder/e Teilnehmer/in hat die Möglichkeit, einen Pkw (bis zu 3,5 t) auf dem Parkplatzbereich abzustellen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zuvor angemeldet und die Parkgebühr entrichtet wurde. Die Parkgebühr beträgt einmalig 45 €. Die Reservierung eines Parkplatzes ist nicht vorgesehen. Der Parkplatz kann lediglich in der Zeit von Donnerstag, 9:00 Uhr, bis Sonntag, 16:00 Uhr, benutzt werden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Anzahl der Parktickets begrenzt ist. Über die Homepage kann die Anzahl der noch vorhandenen Parktickets abgefragt werden.
Campingfahrzeuge können auf der Campingfläche abgestellt werden. Der Veranstalter behält sich aber vor, im Bedarfsfall eine Fläche zuzuweisen. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimme Fläche. Bei Wohnmobilen bis zu einer Länge von maximal 7,5 m werden Abstellkosten in Höhe von 55 € angesetzt.
Bei Gespannen kostet der Anhänger ebenfalls 55 €, und der PKW muss auf einem PKW-Abstellplatz für 45 € abgestellt werden.
Allerdings ist die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze erheblich begrenzt.
Alles Weitere ist in der Platzordnung geregelt.
7. Haftung des Veranstalters
Eine Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund (vertraglich oder gesetzlich) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.
Auch gilt der Haftungsausschluss nicht in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit für Schäden, die in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bestehen und/oder auf einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung (alle Vorkehrungen und Handlungen, auf die die Teilnehmer/innen / Besucher/innen regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen) des Veranstalters beruhen.
Allerdings ist die Haftung des Veranstalters in den genannten Fällen – mit Ausnahme von Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schäden begrenzt.
D.h., eine Haftung ist nur dann gegeben, wenn sie in den Risikobereich des Veranstalters und nicht in den des/der Teilnehmer/in oder Dritter fällt. Als Dritte sind zu sehen die Betreiber von Fan-Fahrzeugen, Campingplatz-Bühnen, Sponsoren-Bereiche, und/oder von den jeweiligen Universitäten organisierte Sonder-Bereiche.
Außerdem übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung für Diebstähle. Jeder/e Teilnehmer/in wird gebeten, auf seine/ihre persönlichen Sachen persönlich zu achten.
Das gilt insbesondere auch für die Zeltplätze. Zwar ist Sicherheitspersonal vorhanden, aber angesichts der zu erwartenden Anzahl von Besuchern/innen kann das Sicherheitspersonal bzw. der Veranstalter keine Garantie für die mitgebrachten Gegenstände übernehmen.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass jeder Diebstahl oder Diebstahlversuch zur Anzeige gebracht wird. Jeder/e Besucherin/in / Teilnehmer/in nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter eine Bearbeitungspauschale von 200,00 € + MwSt. in Rechnung stellt, falls nicht eine Sofortlösung vor Ort möglich ist.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
II. Platzordnung
1. PKW
a) Die Benutzung des Veranstaltungsgeländes mit Pkw ist vor Ort ausdrücklich geregelt. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den eingebrachten Fahrzeugen. Der Straßenverkehrsordnung ist unbedingt und zu jeder Zeit Folge zu leisten. Demzufolge sind Fahrzeuge, sofern sie keine Sondergenehmigung erhalten haben, auf dem Gelände nicht zugelassen, die den Anforderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht entsprechen.
Grundsätzlich sind Fahrzeuge mit Übergröße (länger als 6 m und höher als 2,55 m) von der Nutzung des Campinggeländes ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Campingfahrzeuge.
b) Teilnehmer/innen ist das Befahren des Campingeländes und des Veranstaltungsgeländes mit PKW ausdrücklich nicht gestattet. Alle die diese Regelung nicht beachten, insbesondere z. B. die An- und Abfahrtswege blockieren, den Anweisungen des Sicherheitspersonals nicht Folge leisten und/oder den regelgerechten Betrieb der Veranstaltung stören, werden kostenpflichtig abgeschleppt.
Mit dem Befahren des Camping/ Veranstaltungsgeländes und/oder der zugewiesenen Parkplatzflächen willigt der/die Halter/in / berechtigte/r Fahrer/in ein, dass ohne Vorankündigung und auf seine/ihre Kosten Abschleppdienste mit der Entfernung des Fahrzeuges beauftragt werden.
c) Für Fahrzeuge, die als Campingmobile konzipiert sind, gibt es ein gesondertes Kontingent. Ist dieses erschöpft, ist keine Zufahrt auf das Gelände möglich.
d) Der/die Fahrzeughalter/in / berechtigte/r Fahrer/in ist damit einverstanden, dass seine/ihre Fahrzeugdaten registriert werden.
e) Weiterhin ist es untersagt, nachdem die endgültige Parkposition eingeholt wurde, das Fahrzeug während der Veranstaltung und ohne entsprechende Erlaubnis zu bewegen.
f) In Notfallsituationen muss vor Ort mit einer weisungsbefugten Person kommuniziert werden, um eine Ausfahrt zu ermöglichen.
g) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz.
2. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes
Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes hat der/die Teilnehmer/in sein/ihr Ticket vorzuweisen. Er/sie erhält im Gegenzug ein Armband, das er/sie beim Betreten und Verlassen bei sich führen muss. Wegen der Einzelheiten wird auf den Punkt “Ticketrechte” verwiesen.
3. Verpflegung auf dem Gelände / Vertragsstrafe / Konfiszierung
a) Jede/r Teilnehmer/in kann Lebensmittel und Getränke für den Eigenbedarf mit auf das Gelände nehmen.
Gaskartuschen sind erlaubt, Gasflaschen nur dann, wenn sie fest verbaut (z.B. im Wohnmobil) sind.
Nicht erlaubt ist der Handel mit Lebensmitteln, Speisen und Getränken.
b) Bei Verstößen gegen diese Vorschrift ist der Veranstalter berechtigt, die vorgefundenen Vorräte an Speisen, Getränken und Lebensmitteln zu konfiszieren. Er ist weiterhin berechtigt, von den Verantwortlichen den 3fachen Gegenwert der konfiszierten und, sofern feststeht, dass schon Verkäufe getätigt wurden, der verkauften Waren als Vertragsstrafe zu verlangen. Bis diese Vertragsstrafe gezahlt ist, bleiben die konfiszierten Gegenstände im Eigentum des Veranstalters.
Darüber hinaus ist der Veranstalter berechtigt, die Verantwortlichen entschädigungslos des Geländes zu verweisen.
c) Der Alkoholkonsum während eines Wettkampfs sollte im Eigeninteresse der Spieler/innen unterlassen oder auf ein Minimum reduziert werden. Immerhin dürfte gerade Medizinern/innen bekannt sein, wie der Konsum von Alkohol/oder auch Drogen die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Man sollte berücksichtigen, dass Haftpflicht- und auch Krankenversicherung grundsätzlich eine Freizeichnungsklausel vorsehen, wenn es zu alkohol- bzw. drogenbedingten Schadensereignissen kommt.
4. Vandalismus, offenes Feuer, Extremismus
Grundsätzlich versteht es sich von selbst, dass die Teilnehmer/innen sich auf dem Veranstaltungsgelände, aber auch auf den Stellplätzen, gewaltfrei und gesittet benehmen. Daher ist es untersagt, auf das Veranstaltungsgelände (einschl. Zeltplatz) nachfolgende Gegenstände mitzubringen:
Verbotene Gegenstände | Forbidden Items |
Aggregate | aggregates |
Baseballschläger | baseball bats |
Bau- und Brennholz | Construction timber and firewood |
Beile | hatches |
Benzin | gasolin |
Brecheisen | crowbar |
brennbare Flüssigkeiten | flammable liquids |
Drogen und Rauschmittel | drugs and narcotics |
Drohnen (und jegliche andere Art von Flug-Geräten) | Drones (and any other type of flying equipment) |
Einkaufswägen | Shopping carts |
Fackeln | torches |
Fahrzeuge die nicht ordentlich zugelassen sind | vehicles that are not properly registered |
Feuerkörbe | fire baskets |
flüssige Brandbeschleuniger | liquid fire accelerators |
Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen | Gas bottles beyond approved gas installation in campers and trailers |
Gaskartuschen mit mehr als 450 g Gasfüllung | Gas cartridges with more than 450 g gas filling |
Gaskocher, Gasplatten, Grillgeräte die einen Schlauch zwischen behälter und Kochgerät benötigen. | Gas cookers, hotplates, grills that required a hose between the container and the cooking appliance are not permitted. |
Glas | glass |
Hieb-, Schuss-, Stichwaffen jeglicher Art | Slash, fire and stab weapons of any kind |
Himmelslaternen | Sky lanterns |
Holzkohlegrills | charcoal grills |
Katapulte | Catapults |
Laserpointer | laser pointers |
Latthammer (eine Spitze Seite), Hammer mit mehr als 250g | Latthammer (Hammer with one pointed side), Hammers with more than 250g |
Messer mit feststehender Klinge und oder mit einer Klingenlänge über 6 cm | knives with a fixed blade and or a blade length over 6cm |
Munition | Amunition |
Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände | Furniturs and articles identifiable as bulky waste |
Nicht angemeldete Fest- und Partyzelte, Großzelte | undeclared party tents |
Nägel | nails |
Offenes Feuer | Open fire |
Petroleumlampen | kerosene lamps |
Pfefferspray | pepperspray |
Porzellan | china |
Pyrotechnik jeglicher art | Pyrotechnics of any kind |
Schlagringe | knuckleduster rings |
Schleudern | Skiddings |
Shishas mit Glas-Bowl | Shishas with glass bowl |
Spaten | spades |
Spiegel mit einem Durchmesser von mehr als 20cm | Mirrors with a diameter of more than 20cm |
Spiritus | spirit |
Stacheldraht | barbed wire |
Sägen | saws |
Säurebatterien | Acid batteries |
Taschenlampen mit einer Länge über 20cm | Torches with a length over 20cm |
Taschenlampen mit über 600 Lumen | Torches with 600 Lumen or above |
Teppichmesser, Spring- und Butterflymesser | carpet knives, spring- and butterfly knives |
Tiere / Haustiere | animals / pets |
Trockeneis | dry ice |
Waffen jeglicher Art | weapons of any kind |
Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten | Water-polluting substances and liquids |
Wunderkerzen | sparklers |
Äxte | axes |
Zugelassene Gegenstände sind z. B. Gaskartuschen für den Betrieb eines Kleingrills.
Zur Einhaltung dieser Vorschriften ist der Veranstalter berechtigt, Fahrzeug- und Taschen-kontrollen zu jedem Zeitpunkt durchzuführen und dabei entdeckte Verbotsgegenstände zu konfiszieren sowie diese entschädigungslos zu vernichten.
Sollten in diesem Zusammenhang zusätzliche Entsorgungskosten anfallen (wie z. B. bei Säurebatterien oder Flüssiggrillanzündern) hat der/die Verursacher/in die Mehrkosten zu tragen.
Jede Art von Zerstörung der Substanz (z.B. durch Errichtung von Erdlöchern, Erhitzen oder Besprühen des Asphalts oder Beschädigung des Zaunes) wird strafrechtlich verfolgt und zivilrechtlich geahndet.
Soweit es erlaubt ist, kleine Gasgrills oder Gaskocher, also solche Geräte, die ohne Gasflaschen betrieben werden können, zu verwenden, muss der/die Teilnehmer/in darauf achten, dass eine Gefährdung der Umgebung ausgeschlossen ist.
Gegrillt werden darf nur wenn dieses durch Brandschutz vor Ort freigegeben wurde. Dabei ist täglich die Situation neu zu bewerten. Der Veranstalter behält sich vor, bei ausgesprochener Trockenheit ein generelles Grillverbot auszusprechen, um die Brandgefahr zu verringern.
Wird eine Nutzung durch das Sicherheitspersonal nicht gerügt, bedeutet das nicht, dass sie genehmigt ist. Der/die jeweilige Teilnehmer/in trägt die alleinige Verantwortung für etwaige entstehende Schäden.
Gewaltverherrlichende, pornografische oder extremistische Darstellungen, egal in Zeichen, Wort oder Bild oder Film, sind untersagt.
5. Nachtruhe / Fan-Fahrzeuge
a) Die tägliche Nachtruhe beginnt um 21:00 Uhr und endet um 08:00 Uhr. Sie ist auf den Zeltplätzen einzuhalten.
Alle Aktivitäten die die Nachtruhe stören, seien es Spiele (z. B. Fußball) oder das Abspielen von Musik, sind in dem Zeitraum nicht gestattet und können zum ersatzlosen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Bei massiven Verstoß gegen die Nachtruhe kann außerdem ein Bußgeld durch den Veranstalter erlassen werden.
Sollten zudem Lautsprechersystem (z.B. mobile Soundboxen) nach 21 Uhr noch abgespielt werden, so gilt auch hier, dass diese System konfisziert werden und entschädigungslos vernichtet werden.
Sollten in diesem Zusammenhang zusätzliche Entsorgungskosten anfallen , hat der/die Verursacher/in die Mehrkosten zu tragen.
b) Fan-Fahrzeuge müssen beim Veranstalter angemeldet und von diesem abgenommen worden sein. Eine Abnahme kann nur erfolgen, wenn unter anderem die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und ein entsprechender Versicherungsschutz besteht (zum Versicherungsschutz verweisen wir auf die Homepage).
Während der Nachtruhe können diese Fahrzeuge in einem abgesperrten Bereich geparkt werden.
Auch wenn eine entsprechende Genehmigung des Veranstalters vorliegt, hat der Fahrzeugführer, der gesondert bei der Anmeldung zu benennen ist als Verantwortlicher, jederzeit den Anweisungen des Personals des Veranstalters Folge zu leisten. Findet sich der verantwortliche Fahrzeugführer nicht auf dem Fahrzeug oder ist er nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, ist das Fahrzeug so lange stillzulegen, bis ein anderer tauglicher Fahrzeugführer benannt und auf dem Fahrzeug erschienen ist.
Unabhängig davon ist bezüglich der Fahrtstrecke, der Beladung des Fahrzeuges, der nach außen ragenden Bestückung des Fahrzeuges und auch in Bezug auf die von dem Fahrzeug ausgehenden Emissionen den Anweisungen des Veranstalter-Personals Folge zu leisten.
6. Werbematerial / Tiere / Sonstiges
a) Flyer, Sticker oder ähnliches Werbematerial darf auf dem Veranstaltungsgelände und auch auf dem Zeltgelände nicht verteilt werden. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Ohne eine solche Genehmigung wird die Person, die für die Verteilung von Werbemitteln verantwortlich ist, mit einer Vertragsstrafe von mindestens 500,00 € pro Vorfall, maximal 5.000,00 €, belegt. Verteilen mehrere Personen, gilt die Vertragsstrafe pro Person und bei maximal bis zu 15 Personen.
b) Tiere sind auf dem Veranstaltungsgelände schon allein im Interesse dieser Tiere nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.
c) Generell gilt, dass alles erlaubt ist, was nicht nach Sinn und Zweck der Veranstaltung verboten sein muss.
Freiheit und Freizügigkeit, Lust an körperlicher Ertüchtigung und geselligem Beisammensein sollen gefördert und grundsätzlich nicht unterdrückt werden. Aber da, wo Leib, Leben oder Gesundheit Dritter oder auch fremdes Eigentum gefährdet werden, ist eine Grenze, die selbst im alkoholisierten Zustand nicht überschritten werden darf.
Um ein ausgewogenes Maß zu finden, sind die Regularien aufgestellt worden. Das bedeutet, dass nur das auf das Veranstaltungsgelände darf, was dem Geist der Veranstaltung entspricht und weder ihn noch seine Teilnehmer in Gefahr bringt.
III. Rechtliches
1. Hausfriedensbruch
Es wird klargestellt, dass nur berechtigte Personen Zutritt zum Veranstaltungsgelände bzw. zum Zeltgelände haben. Werden Personen auf dem Gelände angetroffen, denen eine entsprechende Berechtigung fehlt, und liegt auch keine Sondergenehmigung vor, müssen diese damit rechnen, dass sie strafrechtlich verfolgt werden, insbesondere wegen Eintrittserschleichung und Hausfriedensbruchs.
Gleiches gilt für alle Fälle von Sachbeschädigung, Körperverletzung oder sog. Offizialdelikten (z. B. sexuelle Belästigung, Diebstahl, Urkundenfälschung).
Der Veranstalter berechnet dafür eine Aufwandspauschale von 200,00 € + MwSt., ggf. zzgl. Gerichtskosten.
2. Recht am eigenen Bild
a) Die Teilnehmer/innen erklären sich damit einverstanden, dass während der Veranstaltung Bild-, Ton- und Filmaufnahmen vom Veranstalter oder von ihm beauftragten Personen zu Werbe- und Präsentationszwecken gefertigt werden. Hier gilt der Grundsatz der sog. Panoramafreiheit. Allerdings wird der Veranstalter darauf achten, dass Aufnahmen nicht verbreitet werden, die den abgebildeten, allerdings auch erkennbaren Personen „zur Unehre gereichen“ würden. Insoweit willigt der/die Teilnehmer/in unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung der Video- bzw. Audio-Daten ein.
Sollte gleichwohl eine Veröffentlichung stattfinden, oder beabsichtigt sein, die nach Auffassung der dargestellten Person nach allgemein rechtlichen Grundsätzen nicht veröffentlicht werden dürfte, so hat diese Person innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnis dieses Umstandes per Fax, Postbrief oder E-Mail Widerspruch einzulegen.
b) Auf dem Veranstaltungsgelände sind darüber hinaus nur Amateur-Kameras (inkl. Foto-Handys usw.) bzw. für den Privatgebrauch gedachte Aufnahmegeräte zulässig. Nicht erlaubt sind unangemeldete Aufnahmen von Presse oder Firmen.
Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmern/innen den Eintritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern, sofern diese nicht bereit sind, die nicht zugelassenen Gerätschaften zurückzulassen oder diese gebührenpflichtig zu deponieren.
c) Sollte der Veranstalter feststellen, dass nicht genehmigte Aufnahmen verbreitet werden, d. h., keine Verwendung zu ausschließlich privaten Zwecken erfolgt ist, kann der Veranstalter die Verbreitung untersagen. Das gilt nicht, wenn ein Bezug zu den MediMeisterschaften nicht unmittelbar aus den Bildern hervorgeht und die Personen entweder ihr Einverständnis erklärt haben oder nicht identifizierbar sind.
3. Ticketrechte / Vertragsstrafe
a) Die Tickets sind personenbezogen. Eine Übertragung, insbesondere der Verkauf, ist nicht möglich/zulässig. Allerdings kann unter gewissen Voraussetzungen (siehe I 2. Rücktritt) ein Rücktritt erfolgen.
b) Sofern im Rahmen der Veranstaltung nach der Eintrittskontrolle Armbänder ausgegeben werden, dienen sie lediglich der vereinfachten Legitimationsprüfung, stellen aber keinen Berechtigungsausweis im Sinne eines ordnungsgemäßen Tickets dar. Sollte der Veranstalter feststellen, dass ein/e Teilnehmer/in zwar über ein Armband, aber nicht über ein Ticket verfügt, ist er berechtigt, einen sofortigen Platzverweis auszusprechen. Die betreffende Person, die den Eintritt erschlichen hat, muss mit einer Strafanzeige rechnen. Darüber hinaus wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 €, zzgl. Mehrwertsteuer als Bearbeitungsgebühr für diese Strafanzeige fällig.
4. Ausschluss von Besuchern
Es wird festgehalten, dass der Veranstalter berechtigt ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z. B. wenn Feuerwerkskörper abgebrannt, mit Drogen gedealt oder durch unsachgemäße Handhabung das Veranstaltungsgelände oder die darauf stehenden Gebäude, Zäune oder sonstigen Einrichtungen beschädigt werden der/die verantwortliche Besucher/in und die ihn unterstützenden Teilnehmer/innen mit sofortiger Wirkung die entsprechenden Personen von der Veranstaltung ausschließen kann.
Macht der Veranstalter von diesem Ausschlussrecht Gebrauch, so verlieren die Tickets ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen.
5. Datenschutz
a) Alle von den Teilnehmern/innen angegeben, personenbezogenen Daten sowie Daten wie über Art und Häufigkeit vom Veranstalter bezogener Leistungen werden vom Veranstalter, ggf. durch Dritte, erhoben, gespeichert und genutzt, soweit dies zur Bearbeitung der Verträge, insbesondere aber auch für die Durchführung der Veranstaltung und des Kundenservices erforderlich ist. Darüber hinaus erhebt, speichert und nutzt der Veranstalter die von den/der Teilnehmer/in im Rahmen der Website des Veranstalters registrierten Daten sowie die Daten im Zusammenhang mit der Nutzung von Programminhalten. Diese Erhebung, Speicherung und Nutzung erfolgt nur:
– Zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung dieser Angebote
– Zur Unterbreitung von interessengerechten Empfehlungen
– Um Missbrauch der genannten Website (www.medimeisterschaften.com), insbesondere des Betruges vorzubeugen
b) Im Rahmen der Nutzung von www.medimeisterschaften.com werden für Zwecke der Werbung, der Marktforschung und um eine bedarfsgerechte Gestaltung des Angebots zu gewährleisten, Nutzungsprofile unter Verwendung von Pseudonymen erstellt. Dies gewährleistet, dass die jeweiligen Nutzungsprofile des/der Teilnehmers/in zu keiner Zeit mit seinen persönlichen Daten zusammengeführt werden und Rückschlüsse auf seine Person möglich sind.
Der/die Teilnehmer/in hat jederzeit die Möglichkeit, der Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile zu widersprechen, und zwar per Email. Ein solcher Widerspruch hat keine Auswirkungen auf die zwischen den Parteien bestehenden Verträge.
c) Jede/r Teilnehmer/in hat die Möglichkeit, den Umfang der über ihn erhobenen Daten dadurch festzustellen, dass er auf der Homepage unter seinem Profil die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten überprüfen kann. Mehr als die dort für ihn ersichtlichen Daten sind von ihm nicht gespeichert.
Jede/r Teilnehmer/in kann der Datenspeicherung durch einfaches Schreiben (Brief, Fax, E-Mail) widersprechen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und klargestellt ist, dass aus diesem Rechtsverhältnis keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen.
Im Übrigen werden die Teilnehmer-Daten automatisch gelöscht, wenn binnen 18 Monaten nach Abschluss des letzten Vertrages keine weiteren Vertragsaktivitäten mehr stattgefunden haben.
6. Salvatorische Klausel / Gerichtsstand
a) Der Veranstalter hat sich bemüht, Regelungen vorzugeben, die für alle Beteiligten leicht verständlich und geeignet sind, einen möglichst störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Sollten dennoch Einzelpersonen oder Personengruppen sich beeinträchtigt sehen, versichert der Veranstalter hiermit, dass er nicht beabsichtigt hat, und auch nicht beabsichtigt, Dritte aus politischen, religiösen, rassistischen oder sozial-ethnischen Gründen zu diskriminieren oder zu beleidigen.b) Sollten Regelungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so wird hiermit erklärt, dass dadurch die AGB in ihrer Gänze nicht ausgehoben werden sollen, sondern die nichtigen bzw. unwirksamen Passagen durch solche ergänzt werden sollen, die zulässig sind und dem angestrebten Regelungserfolg am nächsten kommen.
c) Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Firmensitz des Veranstalters.
d) Alternative Streitbeilegung
Soweit der Teilnehmer Verbraucher ist und das Ticket über das Internet erworben hat, so besteht die Möglichkeit zur sog. Online-Streitbeilegung. Wegen weitere Einzelheiten wird verwiesen auf:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE
Die E-Mail-Adresse des Veranstalters ist bekannt, vorsorglich wird sie noch einmal mitgeteilt:
support@medimeisterschaften.com.
In Fällen, in denen das Ticket nicht online erworben wurde, weist der Veranstalter darauf hin, dass von seiner Seite ein Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungs-Gesetzes aus technischen Gründen nicht in Betracht kommt. Klarzustellen ist, dass ein Verbraucher nur eine natürliche Person sein kann, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder ihren selbstständigen Tätigkeit dienen.
Senden, November 2024